Anerkennung und Vollstreckung von in Deutschland oder Österreich ergangenen Gerichtsentscheidungen

Eine vereinfachte Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist Voraussetzung für eine wirksame Forderungsdurchsetzung im europäischen Ausland.
Den Ausgangspunkt bildete das Übereinkommen von Brüssel über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.09.1968, das 1973 durch die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Italien, Belgien und die Niederlande unterzeichnet wurde.
Dieses Übereinkommen ist mit In-Kraft-Treten der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I VO) am 01. März 2002 im Verhältnis zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union außer Kraft getreten.
Die Brüssel I VO sieht wie das oben erwähnte Übereinkommen von Brüssel weiterhin ein Verfahren vor, im Rahmen dessen zunächst das Gericht des Vollstreckungsmitgliedsstaates erklären muss, das die in einem anderen Mitgliedsstaat ergangene Entscheidung im Vollstreckungsmitgliedsstaat vollstreckbar ist.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EUVT-VO) wurde seit ihrem In-Kraft-Treten am 21.01.2005 zumindest für unbestrittene Forderungen erreicht, dass die in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen ohne Zwischenverfahren anerkannt und vollstreckt werden können. Eine Vollstreckbarkeitserklärung durch ein Gericht im Vollstreckungsmitgliedsstaat ist nicht mehr notwendig.
Darüber hinaus sind zwei weitere Verordnungen zu nennen, die dazu beitragen, die Forderungsdurchsetzung innerhalb der Europäischen Union zu vereinfachen: die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (Datum der Anwendbarkeit: 12.12.2008) sowie die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (Datum der Anwendbarkeit: 01.01.2009).
Das Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.09.1988 hat durch die Erweiterung der Europäischen Union in den vergangenen Jahren an Bedeutung verloren und ist beschränkt auf entsprechende Verfahren, die Bezug zu Norwegen, der Schweiz oder Island haben.
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